Das Haager Übereinkommen vom 25.10.1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung wird mit der Annahme des Beitritts nach Art. 38 Abs. 5 HKÜ im Verhältnis zu Deutschland für die Philippinen am 1.4.2023 und für Tunesien am 1.4.2023 in Kraft treten.
Das Europäische Übereinkommen vom 25.10.2007 zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch wird für Tunesien am 1.2.2020 nach Maßgabe einer Erklärung gemäß Art. 37 Abs 2 in Kraft treten.
Übereinkommen zum Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch
Das Europäische Übereinkommen vom 25.10.2007 zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch wird für Tunesien am 1.2.2020 in Kraft treten.
Das Fakultativprotokoll vom 19.12.2011 zum UN-Übereinkommen vom 20.11.1989 über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren tritt für Tunesien am 14.3.2019 in Kraft
Quelle: BGBl. 2019 II 134
Das Haager Übereinkommen vom 15.11.1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ) ist für Andorra am 1.12.2017 und für Tunesien am 1.2.2018 in Kraft getreten.
Quellen: BGBl. 2018 II 168 und – Übereinkommen Nr. 14 (Vorbehalte, Erklärungen, Behörden)
Das Haager Übereinkommen vom 15.11.1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ) ist für Tunesien nach ungenutztem Ablauf der Einspruchsfrist am 1.2.2018 in Kraft getreten.
Quelle: (Übk. Nr. 14)
Das Haager Übereinkommen vom 5.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Apostille-Übereinkommen) wird nach dem Einspruch Deutschlands gegen den Beitritt Tunesiens gemäß Art. 12 Abs. 2 HApostilleÜ im Verhältnis Deutschlands zu Tunesien nicht in Kraft treten.
Quelle: BGBl. 2017 II 1565, BGBl. 2018 II 31
Am 14.9.2017 hat das tunesische Präsidialamt mitgeteilt, dass Verwaltungsrundschreiben, aus denen sich ergibt, dass muslimische Frauen keinen Nichtmuslim heiraten können, zurückgezogen werden.
Die Parlamente in Tunesien, in Jordanien und im Libanon haben im Juli und August die Abschaffung strafrechtlicher Bestimmungen beschlossen, die einem Vergewaltiger bei Eheschließung mit dem Opfer Straffreiheit ermöglichten.
Das Haager Übereinkommen vom 25.10.1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung wird für Tunesien am 1.10.2017 in Kraft treten, aber mangels Annahme des Beitritts gemäß Art. 38 Abs. 4 HKÜ zu diesem Zeitpunkt noch keine Geltung im Verhältnis zu Deutschland haben.
Quelle: (Übereinkommen Nr. 28)