Das türkische Verfassungsgericht hat einen Verfassungsverstoß darin gesehen, dass Art. 187 ZGB Ehefrauen die (isolierte) Führung des Mädchennamens nicht erlaubt und vorschreibt, dass sie entweder nur den Namen des Ehemannes oder den Namen des Ehemannes mit vorangestelltem Mädchennamen zu führen haben.