20. Februar 2014
Türkei

Namensführungsregelung verfassungswidrig

Das türkische Verfassungsgericht hat in einem Urteil vom 19.12. 2013 einen Verfassungsverstoß darin gesehen, dass Art. 187 ZGB Ehefrauen die (isolierte) Führung des Mädchennamens nicht erlaubt und vorschreibt, dass sie entweder nur den Namen des Ehemannes oder den Namen des Ehemannes mit vorangestelltem Mädchennamen zu führen haben.

Bereits am 28.5.2013 hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem anderen Verfahren dieselbe Bestimmung für EMRK-widrig befunden. Eine gesetzgeberische Reaktion der Türkei hierauf ist bisher nicht erfolgt.

Link zum Urteil des EGMR

Link zum Urteil des Verfassungsgerichtshofs (in türkischer Sprache)