In der Ukraine ist am 28.1.2016 eine Änderung von Art. 9 Punkt 3 des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft verabschiedet worden, die für Personen, die in der ukrainischen Armee gedient haben, den Staatsbürgerschaftserwerb erleichtert.
Die Ukraine hat am 16.10.2015 gegenüber der Regierung der Niederlande als Verwahrer Erklärungen zur Anwendbarkeit von mehreren Haager Übereinkommen in bestimmten Teilen ihres Staatsgebiets abgegeben.
Aufgrund von Art. 4 des Integrationsgesetzes zur Krim vom 21.3.2014 werden alle ukrainischen Bürger und Staatenlosen mit Wohnsitz auf der Krim grundsätzlich mit Wirkung vom 18.3.2014 (dem Tag der Eingliederung der Krim in die Russische Föderation) als russische Staatsbürger anerkannt.
Das Haager Übereinkommen vom 23.11.2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen wurde von der Ukraine am 24.7.2013 als viertem Vertragsstaat ratifiziert.
Das UN-Übereinkommen vom 30.8.1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit tritt nach seinem Art. 18 Abs. 2 für die Ukraine am 23.6. 2013 in Kraft.
Quelle: BGBl. 2013 II 527
Das UN-Übereinkommen vom 28.9.1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen tritt nach Art. 39 Abs. 2 am 23.6.2013 für die Ukraine in Kraft.
Quelle: BGBl. 2013 II 551
Das (revidierte) Straßburger Europäische Übereinkommen vom 27.11.2008 über die Adoption von Kindern tritt für Norwegen, Spanien und die Ukraine am 1.9.2011 in Kraft.
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Das Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation ist im Verhältnis zu Deutschland am 22.07.2010 in Kraft getreten.