27. Februar 2018
Mazedonien

Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern

Mazedonien hat nach Art. 25 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens vom 24.4.1967 über die Adoption von Kindern seinen Vorbehalt zu Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens mit Wirkung vom 16.4.2018 für weitere fünf Jahre erneuert.

Quelle: BGBl. 2018 II 28 und www.conventions.coe.int (SEV Nr 058) mit Text des Vorbehalts.