26. Oktober 2017
Türkei

Vornahme von Eheschließungen durch Muftis ermöglicht

Am 19.10.2017 hat das türkische Parlament einem Gesetzentwurf zugestimmt, der u.a. Art. 22 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes (Gesetz Nr. 5490) dahingehend ergänzt, dass Muftis (durch das türkische Religionsamt Diyanet bezahlten islamischen Geistlichen) die Vornahme zivilrechtlich gültiger Eheschließungen übertragen werden kann. Zwar war auch bisher schon eine Eheschließung vor islamischen Geistlichen möglich, dieser kam – ähnlich wie einer kirchlichen Eheschließung in Deutschland – jedoch keine rechtliche Wirkung zu.

Kritiker der sehr umstrittenen Neuregelung meinen, mit dieser Maßnahme werde die Gesellschaft weiter islamisiert und das Prinzip der Zivilehe abgeschafft; es bestehe überdies die Gefahr, dass es zu Kinderehen komme, da Muftis sich eher an islamisches Recht hielten als an staatliches. Dem hielt die Regierung entgegen, Muftis hätten einen Amtsträgerstatus und seien an die zivilrechtlich vorgesehenen Ehevoraussetzungen einschließlich des Ehefähigkeitsalters gebunden. Für Frauen, die mangels zivilrechtlicher Relevanz bisher aus einer religiös geschlossenen Ehe keine Rechte herleiten konnten, ergebe sich eine Besserstellung, v.a. vor dem Hintergrund, dass in ländlichen Gebieten vielfach nur vor Geistlichen geheiratet werde.