29. Januar 2018
Griechenland

Einvernehmliche Scheidung vor dem Notar eingeführt

Mit Gesetz Nr. 4509/2017, im Gesetzblatt veröffentlicht am 27.12.2017, ist die Möglichkeit zur einvernehmlichen Scheidung vor dem Notar eingeführt worden. Die entsprechenden Änderungen durch Art. 22 des Gesetzes betreffen v. a. Art. 1438 und Art. 1441 des Zivilgesetzbuchs.

Über die Scheidung und über deren vermögensrechtliche Aspekte sowie über Unterhalts-, Sorge- und Umgangsrechtsfragen muss vorher eine schriftliche Einigung erzielt werden, bei der eine anwaltliche Vertretung erforderlich ist. Der Notar stellt dann eine Scheidungsurkunde aus, in der die Auflösung der Ehe, die Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarungen und die Einbeziehung letzterer in die Urkunde bescheinigt werden. Das persönliche Erscheinen der Parteien ist nicht erforderlich, es reicht aus, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Die Scheidungsurkunde ist beim Registerbüro, bei dem die Ehe registriert wurde, zu registrieren; wenn dies erfolgt ist, ist die Scheidung erga omnes wirksam.

Für religiös geschlossene Ehen gilt ein abweichendes Verfahren; hier erfolgt auf Antrag der Parteien eine Scheidungsanordnung des Staatsanwalts am zuständigen Untergericht; darüber hinaus sind kirchliche Stellen einzubeziehen.

Das Gesetz sieht außerdem Strafen für den Fall der Nichteinhaltung von Unterhaltsverpflichtungen und minderjährige Kinder betreffenden Umgangsrechtsregelungen vor.