27. Februar 2023
Deutschland, Pakistan

Haager Apostille-Übereinkommen

Deutschland hat nach Art. 12 Abs. 2 HApostilleÜ Einspruch gegen den Beitritt Pakistans eingelegt, wonach das Haager Übereinkommen vom 5.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation gemäß Art. 12 Abs. 3 HApostilleÜ im Verhältnis Deutschlands zu Pakistan nicht in Kraft getreten ist.

Im Übrigen hat Deutschland auf der Grundlage der VO vom 1.12.2022 (BGBl. 2022 I 2131) am 22.12.2022 eine Änderung der Zentralen Behörde notifiziert mit der neuen Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten.

Quelle: BGBl. 2023 II Nr. 42