16. Dezember 2013
Brasilien

Konsularische Scheidung eingeführt

Durch Gesetz Nr. 12.874/2013 wurde die konsularische Trennung oder Scheidung eingeführt und hierzu Art. 18 des Einführungsgesetzes zu den Vorschriften des brasilianischen Rechts um zwei Paragraphen ergänzt. Danach darf ein brasilianischer Konsul künftig nicht mehr nur Eheschließungen zwischen Brasilianern vornehmen, sondern auch einvernehmliche Trennungen oder Scheidungen. Die Voraussetzungen sind denen des Art. 1124-A CPC nachgebildet, der die notarielle Scheidung regelt. So dürfen keine minderjährigen oder geschäftsunfähigen Kinder vorhanden sein, ferner müssen die Eheleute sich über die Teilung gemeinsamer Güter, etwaige Unterhaltszahlungen und die künftige Namensführung geeinigt haben. Daneben ist erforderlich, dass die Eheleute anwaltlich beraten werden, wobei auch ein Anwalt für beide Seiten auftreten darf. Die Wahrnehmung notarieller Aufgaben durch den Konsul ist in Art. 5 lit f) des von Brasilien ratifizierten Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen von 1963 ausdrücklich vorgesehen. Die Neuregelung tritt 120 Tage nach der Verkündung im Gesetzblatt in Kraft, die am 30.10.2013 erfolgte.

Zu beachten ist in jedem Fall, dass die auf deutschem Boden durch einen brasilianischen Konsul durchgeführte Scheidung wegen des in Art. 17 Abs 2 EGBGB verankerten Scheidungsmonopols deutscher Gerichte hierzulande nicht anerkannt wird, wie auch Brasilien keine Scheidungen anerkennt, die auf brasilianischem Territorium in einem ausländischen Konsulat durchgeführt wurden.

Link zum Gesetzestext