13. Dezember 2012
Brasilien

Namensführung in auf Dauer angelegter Lebensgemeinschaft

Das Superior Tribunal de Justiça hat entschieden, dass in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft (união estável) der Familienname des Lebenspartners auch dann dem eigenen Namen hinzugefügt werden kann, wenn kein Ehehindernis besteht. Der Wortlaut von Art. 57 Abs 2 des Gesetzes Nr 6015 über das Zivilstandswesen vom 31.12. 1973 verlange zwar für die Hinzufügung des Mannesnamens zu dem der Frau, dass ein Ehehindernis vorliege. (Ursprünglicher Sinn der Regelung war es, Partnern zu einer Namensangleichung zu verhelfen, die nicht heiraten können.) Die Norm sei aber vor dem Hintergrund von Art. 226 Abs. 3 der Verfassung (der die auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft unter staatlichen Schutz stellt) sowie der gewandelten verfassungsmäßigen und sozialen Realität (Einführung der Möglichkeit zur Scheidung – in den meisten früheren Fällen des Art. 57 bestand das Ehehindernis in einer nicht scheidbaren Ehe) in ihrem Wortlaut nicht mehr verfassungskonform anwendbar. An deren Stelle müssten die Vorschriften des Zivilgesetzbuchs über die Namensführung in der Ehe analog angewendet werden. Allerdings seien besondere Nachweisanforderungen in Bezug auf das Bestehen der Lebensgemeinschaft und die Namensänderungsabsicht (öffentliche Urkunde) zu stellen.