Regelung zu Staatsangehörigkeitserwerb durch Investoren europarechtswidrig
Der EuGH hat mit einem Urteil vom 29.4.2025 entschieden, dass die in den »Granting of Citizenship for Exceptional Services Regulations« vom 20.11.2020 enthaltenen maltesischen Bestimmungen zum Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Investoren, die u. a. vorsehen, dass bei Vornahme von Investitionen in bestimmter Höhe auch ohne intensive Beziehung zu Malta ein Aufenthaltsrecht in Malta und die Staatsangehörigkeit erworben werden können, gegen Europarecht verstoßen. Zwar gehöre das Staatsangehörigkeitsrecht grundsätzlich zu den Materien, deren Regelung den Mitgliedstaaten allein zukomme. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass mit dem Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Erwerb der Unionsbürgerschaft verbunden sei. Außerdem eröffne der Besitz einer solchen Staatsangehörigkeit europarechtliche Freiheiten wie Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit. Eine Kommerzialisierung der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats verstoße deshalb gegen die Vorschriften zur Unionsbürgerschaft und die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur loyalen Zusammenarbeit.