28. September 2026
Italien / Frankreich
Verhältnis der EU-Beweisaufnahmeverordnung zu nationalen Vorschriften
In der Rechtssache C-196/24 [Aucrinde] hat der EuGH mit Urteil vom 16.7.2026 aufgrund einer Auslegung der EU-Beweisaufnahmeverordnung (Verordnung 2020/1783) entschieden, dass ein ersuchtes nationales Gericht die Umsetzung einer Beweisaufnahme wie der Exhumierung zum Zweck der Feststellung eines Abstammungsverhältnisses nicht allein deshalb verweigern darf, weil das eigene nationale Sachrecht eine solche Maßnahme zum Schutz der Menschenwürde oder des ordre public verbietet. In dem Fall ging es um die Durchführung einer von einem italienischen Gericht angeordneten, in der Exhumierung eines Leichnams für ein genetisches Gutachten post mortem bestehenden Beweisaufnahme in Frankreich.