Unterhalt

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Haager Übereinkommen über Anerkennung von Unterhaltsentscheidungen

Das Haager Übereinkommen vom 15.4.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf den Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern ist nach der Änderung der verfassungsrechtlichen Struktur der Niederlande (vgl. BGBl. 2012 II 1027) für den karibischen Teil (Bonaire, Saba, St. Eustatius), Curaçao und Sint Maarten (niederländischer Teil) am 10.10. 2010 nach Maßgabe der ergänzenden Erklärung vom 25.7.2012 in Kraft getreten.
Quelle: BGBl. 2013 II 387

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Haager Übereinkommen über Unterhaltspflichten

Das Haager Übereinkommen vom 2.10.1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht ist für die Niederlande, karibischer Teil (Bonaire, Saba, St. Eustatius), Curaçao und Sint Maarten (niederländischer Teil) am 10.10.2010 nach Maßgabe der ergänzenden Erklärung vom 25.7.2012 in Kraft getreten. Für Albanien ist es am 1.11.2011 in Kraft getreten.
Quelle: BGBl. 2013 II 386

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Zuständigkeit der Rabbinatsgerichte

Der israelische Oberste Gerichtshof hat in einer im März erlassenen Entscheidung die Zuständigkeit der Rabbinatsgerichtsbarkeit für ein Verfahren über Kindesunterhalt verworfen.
 

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Gesetz zur Durchführung des Haager Kindesunterhaltsübereinkommens

Das Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23.11.2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts und des materiellen Unterhaltsrechts ist am 20.2.2013 ergangen.

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Tagung zu Scheidung und Unterhalt

Die Academy of European Law (ERA) veranstaltet vom 22.-24. April in Trier einen Workshop zum Thema „Grenzüberschreitende Scheidung und Unterhalt – Zuständigkeit und anwendbares Recht“.

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Haager Unterhaltsübereinkommen

Das Haager Übereinkommen vom 2.10. 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen ist nach seinem Art. 35 Abs. 2 am 1.12. 2012 für Albanien in Kraft getreten.
Quelle: BGBl 2012 II 1537

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