Verfahren

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Protokoll Nr. 16 zur EMRK

Das Protokoll Nr. 16 vom 2.10.2013 zur Europäischen Menschenrechtskonvention betreffend die Einholung von Gutachten des EGMR zu Grundsatzfragen der EMRK vom 4.11.1950 wird für Lettland am 1.3.2026 in Kraft treten; Deutschland ist (noch) nicht Vertragsstaat.

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Kategorien »nichtbinär« und »trans« eingeführt

Mit einer Pressemitteilung von 28.11.2025 hat die Nationale Zivilstandsregisterverwaltung Kolumbiens (Registraduría Nacional del Estado Civil) bekanntgegeben, dass künftig im Feld »Geschlecht« im Zivilregister und in Personaldokumenten auch »NB« für nichtbinär und »T« für trans eingetragen werden kann. 

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Haager Apostille-Übereinkommen

Das Haager Übereinkommen vom 5.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation wird für Algerien am 9.7.2026 in Kraft treten, im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten, die bis dahin keinen Einspruch nach Art. 12 Abs. 2 HApostilleÜ gegen den Beitritt Algeriens einlegen.

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Änderung des Geschlechtseintrags nun kostenlos

Die Regierung des australischen Bundesstaats Victoria hat mitgeteilt, dass nach einer Änderung der Births, Deaths and Marriages Registration Act (Fees) Regulations 2019 die Änderung des Geschlechtseintrags in der Geburtsurkunde kostenlos ist. 

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Neues Registergesetz verabschiedet

Am 11.11.2025 hat der Senat von Belize in Dritter Lesung die Civil Registry and Vital Statistics Bill, 2025 verabschiedet, die den Registration of Births and Deaths Act aufheben und ersetzen wird. 

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Haager Übereinkommen über Erwachsenenschutz, HBÜ, HZÜ

Zum Haager Übereinkommen vom 13.1.2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen wurde nach mehrjährigen Vorarbeiten von der Haager Konferenz das »Practical Handbook on the Operation of the 2000 Protection of Adults Convention« zur Verfügung gestellt. 

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HZÜ, HBÜ

Deutschland hat die geänderte Bezeichnung und Anschrift der Zentralen Behörde für Niedersachsen gemäß Art 2 Abs 1 HZÜ mitgeteilt. 

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KSÜ

Das KSÜ wird nach Art. 61 Abs. 2 lit. a für Argentinien am 1.1.2026 nach Maßgabe eines Vorbehalts nach Art. 60 Abs. 1 zu Art. 55 Abs. 1 lit. a und b KSÜ in Kraft treten.

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