28. April 2021
Spanien

Eheschließung beim Notar erleichtert

Anlässlich des nach Verschiebungen nun definitiven vollständigen Inkrafttretens des Zivilregistergesetzes am 30.4.2021 treten auch in anderen Gesetzen Änderungen in Kraft. Dies betrifft u. a. eine Neuerung bei der Eheschließung vor dem Notar. Nach der am 30.4.2021 in Kraft tretenden Neufassung von Art. 51 des Zivilgesetzbuchs kann bei einer notariellen Eheschließung in Zukunft auch die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der Ehefähigkeit beider Eheschließender und des Nichtvorhandenseins von Ehehindernissen oder des Vorliegens eines Dispenses vor dem Notar vorgenommen werden. Bisher war das Zivilregister hierfür zuständig, sodass bei einer notariellen Eheschließung vorab bei diesem ein entsprechendes Verfahren durchzuführen war. Es wird erwartet, dass die Neuregelung zu einer deutlichen Verkürzung der Verfahrensdauer führt – ein Eheschließungsverfahren beim Notar soll in der Praxis dann Schätzungen zufolge in etwa zwei Wochen, statt wie bisher in ca. zwei bis drei Monaten abgeschlossen werden können. Notare sind nun auch befugt, Eheschließungen in Todesgefahr vorzunehmen (Art. 52 Abs. 1 Nr. 1 n. F. Zivilgesetzbuch).

Eine deutsche Übersetzung der wesentlichen neu gefassten Vorschriften, auch über den hier thematisierten Ausschnitt hinaus, findet sich in der Aktualisierung des Spanien-Berichts im Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, die in der gedruckten Version Ende Mai und in der Online-Version in der ersten Junihälfte erscheint.