26. Februar 2020

Vereinigte Arabische Emirate: Familienrechtliche Neuerungen

Von Dr. Lena-Maria Möller

Am 29. August 2019 wurde in den Vereinigten Arabischen Emiraten mit dem Dekret-Gesetz Nr. 8/2019 ein Änderungsgesetz zum geltenden Personalstatutsgesetz Nr. 28/2005 verkündet (im Folgenden: ÄndG). Das ÄndG wurde in GBl. Nr. 661 desselben Jahres veröffentlicht und trat gemäß Art. 3 ÄndG einen Monat nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Die betreffende Ausgabe des emiratischen GBl. ist bislang nicht online verfügbar. Insofern ist auch das genaue Datum des Inkrafttretens des ÄndG unklar.

Durch das ÄndG wurden insgesamt acht Artikel des Personalstatutsgesetzes (im Folgenden: PSG) geändert. Diese Änderungen betreffen die Ehemündigkeit (Art. 30 PSG), die Rechte des Ehemannes in der Ehe (Art. 56 PSG), den ehelichen Unterhalt (Art. 71-72 PSG), das Zusammenleben in der Ehewohnung (Art. 75 PSG) und die Scheidung aufgrund ehelicher Zerrüttung (Art. 118, 120-121 PSG).

Die Ehefähigkeit setzt in den Vereinigten Arabischen Emiraten weiterhin die Geschlechtsreife (bulūġ) sowie die Einsichtsfähigkeit bzw. Geistesreife (ʿaql) voraus. Geschlechtsreif ist grundsätzlich wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der entsprechende Art. 30 I PSG n.F. enthält sprachliche, aber keine inhaltlichen Änderungen. Neu geregelt ist allerdings das Dispensverfahren für geschlechtsreife Ehewillige, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bislang verlangte Art. 30 II PSG a.F. in solchen Fällen die Genehmigung des zuständigen Familiengerichts, das im Rahmen der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung insbesondere auch prüfen sollte, ob ein besonderer Nutzen vorlag bzw. die Eheschließung im Interesse des/r Eheunmündigen war. Nun verweist Art. 30 II PSG n.F. auf eine Verordnung des Ministerrats, die auf Vorschlag des Justizministers erlassen werden und den Prüfungsmaßstab des Dispensverfahren konkretisieren soll. Diese Verordnung wird indes nicht näher benannt und scheint noch nicht in Kraft getreten zu sein. Im Übrigen bleibt Art. 30 PSG n.F. inhaltlich größtenteils unverändert.

Neu ist seit Inkrafttreten des ÄndG auch, dass die zuvor explizit erwähnte Gehorsamspflicht (ṭāʿa) der Ehefrau gegenüber ihrem Ehemann (Art. 56 I PSG a.F.) abgeschafft wurde. Ein Recht auf ehelichen Gehorsam ließe sich fortan höchstens aus Art. 56 III PSG n.F. ableiten, der auf sonstige islamrechtliche Ansprüche verweist („ayy ḥuqūq uḫrā muqarrara šarʿan“). Zu den ehelichen Pflichten der Ehefrau zählen weiterhin die Beaufsichtigung der Ehewohnung und Verwaltung der häuslichen Angelegenheiten (Art. 56 I PSG n.F.) sowie das Stillen der gemeinsamen Kinder sofern dies möglich ist (Art. 56 II PSG n.F.).

Ein Wandel mit Blick auf die ehelichen Rechte und Pflichten ist im Ansatz auch im neuen Unterhaltsrecht erkennbar. So erlischt der Unterhaltsanspruch der Ehefrau nicht mehr, wenn sie ohne legitimen Grund die eheliche Wohnung verlässt oder aus dieser auszieht (Art. 71 II PSG a.F.), sondern erst wenn sie sich grundlos weigert, in die Ehewohnung zurückzukehren (Art. 71 II PSG n.F.). Diese Bestimmung wird in Art. 72 PSG n.F. weiter konkretisiert. Demnach ist das Verlassen des Hauses dann gerechtfertigt (und begründet somit keinen Verlust des Unterhaltsanspruchs), wenn ein solches sich auf islam- oder gewohnheitsrechtliche Gründe stützt (hierzu zählt beispielsweise der Besuch enger Verwandter) oder aber dazu dient, im Rahmen des geltenden Rechts, einer Berufstätigkeit nachzugehen.

Ebenfalls neu gefasst wurden die Regelungen über das Zusammenleben in einer gemeinsamen Ehewohnung. Die Ehefrau kann sich zum einen gemäß Art. 75 PSG n.F. bei Eheschließung vertraglich sichern, dass keine gemeinsame Ehewohnung bezogen wird, zum anderen kann das zuständige Gericht unter Berücksichtigung des Wohls der Familie eine Entscheidung über das Zusammenleben der Ehegatten treffen, wenn dies zwischen ihnen strittig ist.

Zuletzt wurde auch das Scheidungsverfahren aufgrund ehelicher Zerrüttung (at-tafrīq li-š-šiqāq) reformiert. In den vergangenen Jahren geriet die Möglichkeit der einseitigen Eheauflösung durch die Ehefrau vermehrt in die Kritik und insbesondere die gerichtliche ḫulʿ-Scheidung auf Antrag der Ehefrau wurde für steigende Scheidungsraten in den Vereinigten Arabischen Emiraten verantwortlich gemacht. Die verschuldensunabhängige ḫulʿ-Scheidung gegen den Willen des Ehemannes hat allerdings auch nach Inkrafttreten des ÄndG Bestand (Art. 110 V PSG). Neu ist lediglich, dass im Rahmen der einer Scheidung aufgrund ehelicher Zerrüttung vorgelagerten Schlichtung durch zwei vom Gericht ernannte Schiedsmänner nun auch der Scheidungsantrag der Ehefrau zurückgewiesen werden kann, wenn die Schlichter keinen überwiegend schuldigen Ehegatten ausmachen (Art. 120 V PSG n.F.). Die neue Regelung über die Schlichtung verlangt zudem explizit, dass die familiäre Gesamtsituation und das Wohl der gemeinsamen Kinder bei der Entscheidung über den Fortbestand der Ehe Berücksichtigung finden müssen. Zuvor konnte bei ehelicher Zerrüttung ohne Alleinverschulden eines Ehepartners lediglich der Scheidungsantrag des Ehemannes zurückgewiesen werden (Art. 120 IV PSG a.F.). Sein Recht auf einseitige Scheidung ohne Angabe von Gründen (ṭalāq) blieb hiervon unberührt. Wenngleich die Möglichkeit der Ehefrau eine Scheidung zu erwirken insgesamt erschwert wird, bleibt die neue gesetzliche Lösung weit hinter den Forderungen einiger Kritiker zurück.

Eine inoffizielle Version des ÄndG in arabischer Sprache zum Herunterladen finden Sie hier.