29. Juli 2020
Italien

Geburtsbeurkundung nicht überschreibungsfähig

Die 1. Zivilrechtsabteilung des italienischen Kassationshofs hat mit dem (unveröffentlichten) Urteil Nr. 7668 vom 3. April 2020 entschieden, dass eine ausländische Geburtsbeurkundung, die eine Frau als Mutter eines Kindes ausweist, mit dem sie keine biologische oder genetische Verbindung hat, nicht ins italienische Register überschrieben werden kann. Das vorrangige Kindeswohl schließe das Recht auf Sicherheit der Abstammung und Kenntnis der eigenen Herkunft ein. Die Nichtzulassung der doppelten Mutterschaft sei durch den Verfassungsgerichtshof (Urteil Nr. 221 vom 23.10.2019) für verfassungsgemäß erachtet worden.

(Quelle: Newsletter Nr. 55 des Institut suisse de droit comparé)