27. Juli 2015
Spanien

Gesetz über freiwillige Gerichtsbarkeit bringt Neuerungen im Eherecht

Das Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Ley 15/2015) ist am 3.7. 2015 im Gesetzblatt veröffentlicht worden. Größere Teile sind am 23.7. 2015 in Kraft getreten, für einige Normen wurde ein späterer Zeitpunkt des Inkrafttretens festgelegt. Ziel des Gesetzes ist es u.a., die Richter von Aufgaben zu entlasten, die keine originären Rechtsprechungsaufgaben sind. Es werden zahlreiche Vorschriften in anderen Gesetzen geändert, darunter solche des Zivilgesetzbuches und hier insbesondere auch solche, die die Eheschließung und entsprechende Verfahrensvorgaben betreffen.

Seit dem 23.7. 2015 ist die einvernehmliche Trennung und Scheidung aufgrund in öffentlicher Urkunde niedergelegter bei den Notariaten geschlossener Vereinbarung zugelassen, vorausgesetzt dass keine unmündigen Kinder vorhanden sind. Ab dem 30.6. 2017 werden die Notariate fakultativ – neben den anderen bereits bisher hierzu befugten Stellen – auch für Eheschließungen zuständig sein. Die bisher in Art. 48 des Zivilgesetzbuches vorgesehene Dispensmöglichkeit im Hinblick auf eine Eheschließung nicht emanzipierter Minderjähriger ab 14 Jahren entfällt. Das Mindesteheschließungsalter liegt damit jetzt faktisch bei 16 Jahren (dem Alter, von dem an eine Emanzipation möglich ist).

Zahlreiche weitere Detailänderungen gibt es im Bereich der internationalen Zuständigkeit, familienrechtlicher Verfahren, des Adoptionsverfahrens und der internationalen Adoption.

Link zum Gesetzblatt mit dem Gesetzestext