30. Mai 2016
Italien

Gesetz über zivile Lebenspartnerschaft und tatsächliches Zusammenleben

Am 5.6. tritt das Gesetz über die zivile Lebenspartnerschaft (unione civile) desselben Geschlechts und das tatsächliche Zusammenleben (convivenza di fatto) in Kraft (legge 76/2016). Damit gibt es erstmals in Italien eine Möglichkeit des rechtlich institutionalisierten Zusammenlebens gleichgeschlechtlicher Paare. Für die Umsetzung in der Praxis werden noch Ausführungsbestimmungen ergehen.

(Update 30.9.2016: Erste zivile Lebenspartnerschaften wurden nach entsprechender Umsetzung im September 2016 geschlossen.)

Die unione civile wird durch gemeinsame Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten in Gegenwart von zwei Zeugen geschlossen, wofür anders als für eine Eheschließung keine spezifischen Formeln vorgesehen sind; auch ein Aufgebot ist abweichend von den Regelungen für eine Eheschließung nicht nötig. In Bezug auf die wirtschaftlichen Folgen ist die unione civile einer Ehe weitgehend angenähert. Dies gilt auch für die Rechte bei Krankheit und Tod des Partners. Ursprünglich war auch ein Adoptionsrecht vorgesehen, dieses wurde aber im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wieder aus dem Entwurf herausgenommen. Die Lebenspartner können per Erklärung einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen; diesem gemeinsamen Namen kann der Partner, dessen Name nicht gewählt wurde, den seinigen vor- oder nachstellen.

Das tatsächliche Zusammenleben, das sowohl gleich- als auch verschiedengeschlechtliche Paare betreffen kann, hat per se bestimmte Konsequenzen und kann auf zwei Arten weiter verrechtlicht werden: durch das Verlangen der Eintragung ins Zivilstandsregister und durch einen Vertrag über das Zusammenleben, der mit anwaltlicher oder notarieller Unterstützung zu schließen ist und wirtschaftliche und vermögensrechtliche Wirkungen des Zusammenlebens festlegen kann; dabei ist auch die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft möglich. Namensrechtlich hat das tatsächliche Zusammenleben keine Konsequenzen.

Link zum Gesetzestext