29. Juli 2020
Malta

HZÜ

Malta hat am 17.9.2019 dem Verwahrer mitgeteilt, dass das Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15.11. 1965 am 17.7.2018 für Malta anwendbar wurde.

Quelle: BGBl. 2020 II 459; Vorbehalte /Erklärungen www.hcch.net (Übk. Nr 14)

(In Wahrnehmung der Außenkompetenz durch die EU für ihre Mitgliedstaaten in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen (Art. 216 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 AEUV) hat der Ministerrat durch Beschluss (EU) 2016/414 v 10.3.2016 (ABl. L 75 v 22.3.2016, S 1) Malta ermächtigt, dem HZÜ im Interesse der EU beizutreten. Das Inkrafttreten für Malta zum 1.10.2011 war zwar bereits in BGBl 2012 II 190 publiziert worden, aber dann durch Erklärung Maltas v 1.8.2012 bis zum Ablauf des EU-Ermächtigungsverfahrens die Anwendung des HZÜ aufgeschoben worden (BGBl. 2012 II 1042).)