30. Januar 2023
Italien

Keine Überschreibung einer Kindschaft aufgrund Leihmutterschaft

Die Vereinigten Zivilsenate (Sezioni Unite Civili) des italienischen Kassationshofs haben mit einem am 30.12.2022 veröffentlichten Urteil (Sentenza n. 38162) die automatische Überschreibung einer kanadischen Geburtsurkunde ins italienische Zivilregister abgelehnt, die ein aufgrund einer Leihmutterschaft geborenes Kind betraf. Ein gleichgeschlechtliches, in Kanada verheiratetes Paar mit italienischer Staatsangehörigkeit hatte in Kanada eine Leihmutter beauftragt. In der entsprechend den einschlägigen kanadischen Vorschriften erstellten Geburtsurkunde waren die Partner als Eltern des Kindes angegeben (ein Elternteil als biologischer, einer als Wunschelternteil). Der Gerichtshof verwies auf die Möglichkeit einer Adoption in besonderen Fällen gemäß Art. 44 Abs. 1 lit. d des Gesetzes Nr. 184 von 1983.

Hierzu ist mittlerweile auch ein Rundschreiben des italienischen Innenministeriums ergangen (Circolare 3/2023).

Link zum Urteil

Link zum Rundschreiben

Für den Hinweis auf Entscheidung und Rundschreiben dankt die Redaktion Herrn Mag. iur. Paul Patreider, Innsbruck.