25. September 2015
Usbekistan

Neue Gründe für den Entzug der Staatsangehörigkeit

Eine Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes in Usbekistan bringt eine Erweiterung von Art. 21 StAG, nach der in Zukunft die Staatsangehörigkeit bei Aktivitäten gegen die Interessen der Gesellschaft und des Staates, Tätigkeit für einen ausländischen Staat und wegen Verbrechen gegen Frieden und Sicherheit entzogen werden kann. Hiermit soll vor allem die Möglichkeit geschaffen werden, Terroristen die Staatsangehörigkeit zu entziehen.

Link zum Änderungsgesetz (Siehe Art. 1)

Link zur konsolidierten Fassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes