29. September 2014
Italien

Regelungen zu Scheidungsvereinbarungen erlassen

Im Amtsblatt (Gazzetta Ufficiale) vom 12.9.2014 ist das Gesetzesdekret Nr. 132 veröffentlicht worden, das diverse Maßnahmen zur Vereinfachung und Beschleunigung zivilprozessualer Angelegenheiten betrifft. Art. 6 legt Regeln für mit Begleitung eines Anwalts auszuhandelnde Scheidungsvereinbarungen fest. Art. 12 sieht vor, dass unter bestimmten Bedingungen (Fehlen von Kindern, keine Präsenz von Behinderten, keine wirtschaftliche Bedürftigkeit eines Ehegatten) Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen (die jedoch keine Vermögensübertragungen beinhalten dürfen) beim Standesamt getroffen werden können.

Ds Dekret ist, entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben für Gesetzesdekrete, einen Tag nach der Veröffentlichung provisorisch in Kraft getreten, verliert aber seine Gültigkeit, wenn nicht innerhalb von 60 Tagen eine Umwandlung in ein Gesetz erfolgt.

Die Verabschiedung der entsprechenden Normen per Gesetzesdekret ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass ein Gesetzentwurf zur Expressscheidung („divorzio breve“) nach Verabschiedung in der Abgeordnetenkammer derzeit noch im Senat anhängig ist. Dieser sieht u.a. vor, die für eine Scheidung nötigen Fristen deutlich zu verkürzen.

Link zum Text des Dekrets