20. Februar 2014
Spanien

Registereintragung aufgrund Leihmutterschaft geborener Kinder unzulässig

Die Zivilkammer des spanischen Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo) hat Anfang Februar in einem mit 5 gegen 4 Stimmen gefällten Urteil entschieden, dass die Eintragung aufgrund einer Leihmutterschaft geborener Kinder als Kinder eines homosexuellen Ehepaares im spanischen Personenregister unzulässig ist. Das Paar hatte die Eintragung aufgrund einer kalifornischen Urkunde begehrt, die es als Eltern von Zwillingen auswies, die von einer amerikanischen Leihmutter ausgetragen worden waren.

Die Eintragung im spanischen Register sei aufgrund des Verbots jeglicher bezahlter oder unbezahlter Leihmutterschaft (nach Art. 10 des Gesetzes 14/2006 über künstliche Fortpflanzungstechniken) unzulässig. Die kalifornische Beurkundung sei wegen Unvereinbarkeit mit dem spanischen Ordre public nicht anzuerkennen. Überdies liege außer der Leihmutterschaft keine Verbindung des spanischen Paares zu Kalifornien vor, sodass davon auszugehen sei, dass dieses die Verbindung zu Kalifornien nur gesucht habe, um das in Spanien bestehende Verbot zu umgehen. Schließlich liege in dem Verbot auch keine Diskriminierung wegen des Geschlechts.

Die Antragsteller kündigten an, den Rechtsstreit vor dem Verfassungsgerichtshof und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte fortsetzen zu wollen.