28. Januar 2020
Tunesien, Aserbaidschan

Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch

Das Europäische Übereinkommen vom 25.10.2007 zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch wird für Tunesien am 1.2.2020 nach Maßgabe einer Erklärung gemäß Art. 37 Abs 2 in Kraft treten.

Quelle: BGBl. 2019 II 1113 und www.conventions.coe.int (SEV Nr. 201) für den Wortlaut der Erklärung

Für Aserbaidschan wird es am 1.4.2020 in Kraft treten.

Quellen: BGBl. 2020 II 117, www.conventions.coe.int (SEV Nr. 201)