13. September 2013
Italien

Änderung des Nachnamens von Doppelstaatern

Der italienische Kassationshof hat in einem Urteil vom 17.7.2013 entschieden, dass das Recht auf den eigenen Nachnamen nicht nur in Art. 6 des Zivilgesetzbuchs geregelt, sondern als Teil des Persönlichkeitsrechts auch von der Verfassung geschützt sei. Folglich dürfe der Nachname nur zwangsweise geändert werden, wenn der Änderung eine gleichrangige Rechtsgrundlage zu Grunde liege. Die Änderung des Nachnamens von italienisch-ausländischen Doppelstaatern sei deshalb ohne deren Zustimmung nicht möglich.

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