27. Mai 2024
Tschechische Republik

Änderung bei Ehefähigkeitszeugnissen

Mit einer zum 1.1.2024 in Kraft getretenen Gesetzesänderung ist u. a. § 46 Abs. 1 lit. h des Gesetzes über die Matrikel, Vor- und Familiennamen vom 2.8.2000 gestrichen worden (die bisherige lit. i ist nun lit. h). Das hat zur Folge, dass nur noch Angaben zum Antragsteller, nicht mehr auch zum Verlobten, in tschechischen Ehefähigkeitszeugnissen enthalten sein müssen. Diese erfüllen deshalb nicht mehr die Anforderungen an ein Ehefähigkeitszeugnis nach deutschem Recht. Mithin ist für tschechische Staatsangehörige ein Befreiungsverfahren durchzuführen.

Link zum Änderungsgesetz (in tschechischer Sprache) 

(Siehe dort ČÁST PRVNÍ, Čl. I, Ziff. 103: »V § 46 odst. 1 se písmeno h) zrušuje« [Im § 46 wird Abs. 1 lit. h gestrichen.])