27. September 2023
Europäische Union

Auslegung von Art. 3 Brüssel IIa-VO

Die Vierte Kammer des EuGH hat in einem Urteil vom 6.7.2023 (C-462/22) entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. a sechster Gedankenstrich der Brüssel IIa-VO dahingehend auszulegen ist, dass er die Zuständigkeit des Gerichts eines Mitgliedstaats für die Entscheidung über einen Antrag auf Auflösung der Ehe davon abhängig macht, dass der Antragsteller, der Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats ist, den Nachweis erbringt, dass er seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor Einreichung seines Antrags einen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat erlangt hat.

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