16. Dezember 2021
Urteil zu Verhältnis der beiden VOen

Brüssel IIa-VO und Dublin III-VO

In einer Entscheidung vom 2.8.2021 hat der EuGH zum Verhältnis von Brüssel IIa-VO und Dublin III-VO (d. h. der VO (EU) Nr. 604/2013 vom 26.6.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) Stellung genommen. Er gab die Antwort auf zwei Vorlagefragen:

„1. Ist Art. 2 Nr. 11 der Brüssel‑IIa-Verordnung in Bezug auf das widerrechtliche Verbringen eines Kindes dahin auszulegen, dass es sich um eine Situation im Sinne dieser Vorschrift handelt, wenn ein Elternteil das Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils aufgrund eines auf die Dublin‑III-Verordnung gestützten Überstellungsbeschlusses einer Behörde aus dem Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen, für das Verfahren zuständigen Mitgliedstaat verbracht hat?

2. Ist Art. 2 Nr. 11 der Brüssel‑IIa-Verordnung für den Fall, dass die erste Frage verneint wird, in Bezug auf ein widerrechtliches Zurückhalten dahin auszulegen, dass es sich um eine Situation im Sinne dieser Vorschrift handelt, wenn ein Gericht im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes die Überstellungsentscheidung einer Behörde für nichtig erklärt hat, aber das Kind, dessen Rückgabe verlangt wird, weder über einen gültigen Aufenthaltstitel im Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts verfügt noch über das Recht, in diesen Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten?“

Diese Fragen beantwortete der Gerichtshof negativ, da sonst die Zielsetzungen der Dublin III-VO beeinträchtigt würden.

Eine nähere Erörterung einschließlich einer Darlegung der Umstände des zugrundeliegenden Falles gibt Vito Bumbaca auf conflictoflaws.net.

Link zur deutschen Sprachfassung des Urteils

Link zum Beitrag auf conflictoflaws.net (in englischer Sprache)