28. Juni 2017
Spanien

Eheschließung von Behinderten

Mit Gesetz Nr. 4/2015 vom 28.6.2017, in Kraft getreten am 30.6.2017, ist eine 2015 verabschiedete Änderung von Art. 56 des Zivilgesetzbuchs modifiziert worden; auch die ursprünglich geplante Fassung sollte, wie nun die geänderte, am 30.6. in Kraft treten. Nach der Neufassung ist bei an seelischen, geistigen oder Sinneswahrnehmungsstörungen leidenden Behinderten nicht – wie nach der bisher vorgesehenen Fassung – in jedem Fall ein ärztliches Gutachten über die Fähigkeit, die Ehe einzugehen, zu fordern, sondern nur in Ausnahmefällen, in denen ein Gesundheitszustand vorliegt, der die betroffene Person trotz Unterstützungsmaßnahmen in evidenter, kategorischer und substantieller Weise am Ausdruck des Ehekonsenses hindern kann. Die ursprüngliche Version war auf heftige Kritik von Behindertenverbänden gestoßen.

Link zum Gesetzestext (siehe dort die Neufassung von Art. 56 Código Civil)