24. Oktober 2023
Niederlande

Ermöglichung zusammengesetzter Familiennamen

Das Gesetz vom 24. 3. 2023 (Staatsblad 116) ändert Art. 1:5 Burgerlijk Wetboek (BW), der das Namensrecht regelt, zwecks Einführung des fakultativen zusammengesetzten Familiennamens. Neben den bisher schon bestehenden Möglichkeiten, den Familiennamen des einen oder den des anderen Elternteils als Familiennamen für Kinder zu wählen, ermöglicht die Neufassung von Art 1:5 BW den Eltern nunmehr außerdem, für ihre Kinder einen Familiennamen zu bestimmen, der aus den Familiennamen beider Eltern zusammengesetzt ist. Die Reihenfolge der Namen ist dabei von den Eltern frei wählbar. Die bei der Geburt des ersten Kindes getroffene Namensbestimmung gilt auch für weitere Kinder.Darüber hinaus werden Regelungen zu Adoptivkindern und zur Vermeidung überlanger Familiennamen in nachfolgenden Generationen getroffen.

Das Gesetz tritt zum 1.1.2024 in Kraft.

Eine entsprechende Änderung wurde auch im Burgerlijk Wetboek von Bonaire, Sint Eustatius und Saba vorgenommen.

Link zum Gesetzestext