16. Dezember 2021
EU

EU/Art. 21 AEUV

Nach einem Urteil des EuGH vom 14.12.2021 ist ein Mitgliedsstaat verpflichtet, einem minderjährigen Kind mit Unionsstaatsangehörigkeit, dessen Geburtsurkunde, in der zwei Personen desselben Geschlechts als Eltern angegeben sind, vom Aufenthaltsmitgliedstaat ausgestellt wurde, einen Personalausweis oder einen Reisepass auszustellen. Die vorherige Ausstellung einer Geburtsurkunde durch seine nationalen Behörden darf der Mitgliedsstaat dabei nicht zur Voraussetzung machen. Die Pflicht, die im Aufenthaltsmitgliedsstaat ausgestellte Geburtsurkunde anzuerkennen, ergebe sich aus dem Recht auf Freizügigkeit der Personen nach Art. 21 Abs. 1 AEUV, das ansonsten behindert werde.

Im zugrundeliegenden Fall ging es um das Kind eines lesbischen spanisch-bulgarischen Paares, das in Spanien geheiratet hatte. Das Paar hatte sich geweigert, den bulgarischen Behörden zu offenbaren, ob die Bulgarin biologische Mutter des Kindes ist, was nach bulgarischem Recht, das gleichgeschlechtliche Ehen nicht kennt, die Voraussetzung für eine Eintragung ins Register und damit für die Ausstellung einer Geburtsurkunde gewesen wäre.

Link zu Pressemeldung des EuGH