24. April 2013
Frankreich

Gesetz zur gleichgeschlechtlichen Ehe in Frankreich

Am 23.4.2013 hat die französische Nationalversammlung das umstrittene Gesetz zur „Ehe für alle“ verabschiedet, mit dem die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet wird. Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren ist damit abgeschlossen. Das Gesetz bedarf noch der Unterschrift des Präsidenten. Die Neuregelung stößt auf erbitterten Widerstand in der Opposition und in Teilen der Zivilgesellschaft. Abgeordnete und Senatoren der Opposition haben den Verfassungsrat (Conseil constitutionnel) angerufen und rügen u.a., dass grundsätzliche Änderungen des Konzepts der Ehe, dem Verfassungsrang zukomme, nicht mit einfachem Gesetz erfolgen könnten. Derzeit wird davon ausgegangen, dass das Gesetz nach der Prüfung durch den Verfassungsrat im Juni in Kraft tritt.

Bisher konnten gleichgeschlechtliche Paare lediglich einen PACS (Pacte civil de solidarité) schließen, eine Form der eingetragenen Partnerschaft, die auch Heterosexuellen offensteht.

Kernstück des Gesetzes ist der neue Art. 143 Code civil. Dieser lautet „Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts geschlossen.“ (Le mariage est contracté par deux personnes de sexe différent ou de même sexe.) Durch das Gesetz werden in einer Vielzahl von Normen im Zivilgesetzbuch und anderen Gesetzen geschlechtsbezogene Begriffe (wie „Vater“ und „Mutter“, „Ehemann“ und „Ehefrau“) durch geschlechtsneutrale (wie „Elternteil“ oder „Gatte“) ersetzt und andere Anpassungen vorgenommen, die durch die Aufgabe der Geschlechtsverschiedenheit als Kriterium nötig geworden sind.

Im IPR wird für die Voraussetzungen der gleichgeschlechtlichen Ehe grundsätzlich auf das Personalstatut (loi personnelle) der Eheschließenden abgestellt (Art 202-1 Abs. 1 Code civil). Art. 202-1 Abs. 2 Code civil bestimmt jedoch, dass zwei Personen gleichen Geschlechts dann die Ehe schließen können, wenn die Ehe für mindestens eine von ihnen entweder nach dem Personalstatut oder nach dem Recht des Staats ihres Domizils oder gewöhnlichen Aufenthalts zulässig ist. Für die Form der Eheschließung ist das Recht des Orts der Eheschließung maßgeblich (Art. 202-2 CC).

Auch Anpassungen im Namensrecht sind vorgesehen. Diese betreffen sowohl die Möglichkeit der Ehegatten, im täglichen Gebrauch den Namen des Ehepartners zu nutzen bzw. dem eigenen anzufügen als auch Regelungen in Bezug auf die Namen von Kindern und Adoptivkindern.

Eine Adoption ist nach der Neuregelung auch für gleichgeschlechtliche Partner möglich. Die besonders umstrittenen Fragen der Leihmutterschaft und der künstlichen Befruchtung, die ursprünglich mit geregelt werden sollten, wurden dagegen angesichts einer sehr kontroversen Diskussion aus dem Gesetzentwurf herausgenommen. Hierüber soll zu einem späteren Zeitpunkt befunden werden.

Text des Gesetzes