27. April 2022
Türkei

Keine Verwendung des Buchstaben "w" in Vornamen

Am 15.3.2022 hat das Verfassungsgericht die Beschwerde Nr. 2018/33702 abgewiesen. Diese richtete sich gegen eine Entscheidung des 8. Senats des Kassationshofs, mit der eine Behördenentscheidung zum Namensrecht bestätigt worden war (r.g. Nr. 31817 v. 22.4.2022). Das 2014 geborene Kind des Beschwerdeführers war mit dem Namen „Ciwan“ eingetragen worden, was behördlich aufgrund des Alphabetsgesetzes Nr. 1353 v. 1.11.1928 in „Civan“ geändert wurde. Das türkische Alphabet sieht die Verwendung des Buchstabens „w“ (ebenso wie die der Buchstaben „q“ und „x“) nicht vor.