17. Mai 2013
Österreich

Neues Kindschafts- und Namensrecht

In Österreich sind am 1.2.2013 die meisten Bestimmungen des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013 in Kraft getreten; am 1.4.2013 folgte das Inkrafttreten der enthaltenen namensrechtlichen Regelungen.

Wesentliche Neuregelungen im Kindschaftsrecht (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) sind:

  • Verbesserung der Gleichstellung nichtehelicher Kinder: Der Begriff des „unehelichen Kindes“ wird, ebenso wie die Legitimation durch nachfolgende Ehe, abgeschafft.
  • Der Begriff des Kindeswohls wird in verschiedenen Zusammenhängen näher umschrieben.
  • Die Regelungen über die gemeinsame elterliche Sorge (Obsorge) werden ergänzt. Getrennte Eltern haben diesbezüglich eine Vereinbarung zu treffen. Bei Nichtzustandekommen einer solchen Vereinbarung, oder wenn ein Elternteil die Übertragung der alleinigen Obsorge beantragt, ist es möglich, eine Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung einzuschalten, bevor das Gericht eine Entscheidung trifft. Wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, hat zunächst die Mutter die Obsorge, es werden jedoch Mechanismen eingeführt, die den Weg zu einer gemeinsamen Obsorge erleichtern.
  • Kontaktrecht: Kontakte Dritter mit dem Kind, die im Kindesinteresse liegen, werden verstärkt ermöglicht. Außerdem werden die gerichtlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung von Besuchsregelungen erweitert.
  • Verfahrensrechtliche Neuregelungen haben u.a. den Zweck, die Klärung rechtlicher Unsicherheiten zu beschleunigen, damit das Kindeswohl beeinträchtigende Auswirkungen vermieden werden können.
  • Entsprechend der in Wien bestehenden Jugendgerichtshilfe wird eine Familiengerichtshilfe eingeführt. Die Familiengerichtshilfe soll in drei Schritten bis Mitte 2014 in ganz Österreich etabliert werden.


Im Namensrecht wird die Ungleichbehandlung beseitigt, die bisher daraus resultierte, dass bei fehlender Bestimmung eines gemeinsamen Familiennamens die Frau den Namen des Mannes erhielt, sofern sie nicht erklärte, ihren bisherigen Familiennamen beibehalten zu wollen. Wenn kein gemeinsamer Familienname bestimmt wird, behalten künftig beide Ehepartner ihren Namen bei. Kinder erhalten, wenn ein solcher besteht, den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Führt ein Elternteil einen Doppelnamen, so kann das Kind auch diesen erhalten. Wenn die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen führen, kann das Kind einen der Namen der Eltern, aber auch einen aus den Familiennamen beider Eltern gebildeten Doppelnamen erhalten.

Die geschlechtsspezifische Endung des Familiennamens bei ausländischen Familiennamen, z. B. aus slawischen Sprachen, kann künftig aufgrund einfacher Erklärung beim Standesamt berücksichtigt werden. Der Namensträger bzw. die Namensträgerin kann auch bestimmen, dass die Berücksichtigung einer solchen Endung entfällt.

Link zum Gesetzestext (PDF)