27. September 2023
Deutschland

Rechtshängigkeit in der Schweiz ist zu beachten

Nach einem bisher unveröffentlichten Beschluss des OLG Hamm vom 11.7.2023 (II-9 UF 219/21) ist die Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens in der Schweiz zu beachten, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass diese nach schweizerischem Recht bereits mit der Einreichung des Scheidungsbegehrens bei Gericht eintritt. Anders wäre nur dann zu entscheiden, wenn dem inländischen Antragsteller durch die Anwendung des Schweizer Rechts ein unzumutbarer Nachteil drohen würde.