26. Juli 2016
Litauen

Regelungen zur doppelten Staatsangehörigkeit geändert

Am 1.7.2016 ist in Litauen eine Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (Gesetzesvorlage Nr. XIIP-2453(2)) in Kraft getreten, die es Litauern, die sich um den litauischen Staat besonders verdient gemacht haben, bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit erlaubt, die litauische Staatsangehörigkeit beizubehalten, bzw. die litauische Staatsangehörigkeit bei eingetretenem Verlust zurückzuerlangen, ohne ihre fremde Staatsangehörigkeit aufzugeben. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Staatsoberhaupt. Die Regelung wurde getroffen, da man einen Wertungswiderspruch darin sah, dass bei einer Einbürgerung ausländischer um den litauischen Staat Verdienter die Beibehaltung der fremden Staatsangehörigkeit und damit eine doppelte Staatsangehörigkeit gestattet ist, während in den nun geregelten Fallkonstellationen eine doppelte Staatsangehörigkeit bisher nicht möglich war.

Eine im Juli 2016 verabschiedete weitere Änderung (Gesetzesvorlage Nr. XIIP-4532(2)) erleichtert bis 1940 aus Litauen weggezogenen Personen und ihren Nachkommen insofern den Wiedererwerb der litauischen Staatsangehörigkeit, als eine Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht mehr – wie bisher von der Rechtsprechung gefordert – davon abhängig gemacht wird, dass Litauen aufgrund einer Flucht verlassen wurde, bzw. eine Flucht aufgrund persönlicher Bedrohung nachweisbar ist. Die Neuregelung betrifft vor allem litauische Juden, die zwar de facto geflohen sind, dies aber vielfach nur schwer nachweisen können. Diese wurden nach der alten Gesetzeslage schlechter behandelt als vor der russischen Besetzung Geflohene, für die ein solcher Nachweis schon bisher nicht nötig war.