25. April 2024
Frankreich

Unterhaltspflicht und Sozialhilfe

Mit Art. 23 des Gesetzes Nr. 2024-317 vom 8.4.2024 wurde Art. L-132-6 Code de l'action sociale et des familles geändert. Demnach sind im Rahmen eines Antrags auf Sozialhilfe (aide sociale) folgende Gruppen von Kindern und Enkeln nicht mehr verpflichtet, vorrangig Unterhalt zu leisten:

  • Kinder, die durch gerichtliche Entscheidung vor ihrem 18. Lebensjahr und für einen Zeitraum von kumulativ mindestens 36 Monaten aus ihrem familiären Umfeld genommen wurden, soweit der Familienrichter nicht das Gegenteil entscheidet;
  • Kinder eines Elternteils, der als Täter, Mittäter oder Komplize eines Verbrechens an dem anderen Elternteil verurteilt wurde;
  • Kinder eines Elternteils, der als Täter, Mittäter oder Komplize eines sexuellen Übergriffs auf den anderen Elternteil verurteilt wurde;
  • Enkelkinder im Rahmen eines Antrags auf Sozialhilfe für die Wohnung (aide sociale à l’hébergement) der Großeltern.

Link zu amtlicher Presseinformation 

Link zu Gesetz Nr. 2024-317 

Link zur neuen Fassung von Art. L-132-6