16. Dezember 2014
Italien

Urteil zum Nachnamen eines nachträglich anerkannten Kindes

Der italienische Kassationshof hat in einem Urteil vom 10.12.2014 (sentenza 26062/2014) entschieden, dass ein Vater, der die Vaterschaft nachträglich anerkennt, nicht verhindern kann, dass sein Kind zusätzlich zum Nachnamen der Mutter auch seinen Nachnamen erhält.

Nach Art. 262 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs kann ein Kind bei nachträglicher Anerkennung den Namen des Vaters annehmen, indem es ihn an die Stelle des Namens der Mutter setzt, ihn davorstellt oder ihn an diesen anfügt. Bei Minderjährigkeit des Kindes entscheidet der Richter über die entsprechende Namensführung (Abs. 3). Nach der Entscheidung des Kassationshofs erfolgt diese richterliche Entscheidung allein aufgrund der Interessen des Kindes. Die Eltern können sich dieser Entscheidung nur widersetzen, sofern sie geltend machen, dass Gründe vorliegen, aus denen eine solche Entscheidung dem Kind schadet – z.B. bei schlechtem Ruf des Vaters. Nach Ansicht des Kassationshofs besteht die ratio legis der Norm außerdem nicht darin, dem Kind einen Namen zu verschaffen, der dem eines ehelichen Kindes möglichst angenähert ist, sondern darin, seine Identität zu wahren. In diesem Rahmen habe der Richter bei der Entscheidung nach Art. 262 Abs. 3 einen weiten Ermessensspielraum.