11. März 2014
Frankreich

Urteil zu Vorliegen einer ehelichen Gemeinschaft

Die erste Zivilkammer des französischen Kassationshofs hat im Februar entschieden, dass es dem Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft im Sinn des Zivilgesetzbuchs nicht entgegensteht, wenn die Ehegatten aus beruflichen Gründen getrennte Wohnungen haben und sich nur im Urlaub und an verlängerten Wochenenden am selben Ort aufhalten. Die Frage des Vorliegens einer ehelichen Gemeinschaft war im Rahmen des Erwerbs der französischen Staatsangehörigkeit durch die algerische Ehefrau aufgeworfen worden. Die Staatsangehörigkeitsbehörde vertrat die Auffassung, hierfür sei ein Zusammenleben unter einem Dach zu fordern. Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht.

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