16. Dezember 2014
Schweiz

Urteil zur Namensänderung von Scheidungskindern

Das Schweizerische Bundesgericht hat am 23.10.2014 entschieden, dass der Wunsch eines Scheidungskindes, den Nachnamen seiner Mutter zu tragen, ein achtenswerter Grund für eine Namensänderung i.S. Art. 30 ZGB sein kann. Nach der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung der Vorschrift waren für eine Namensänderung nicht nur achtenswerte, sondern „wichtige“ Gründe erforderlich. Auf dieser Grundlage hatte die Rechtsprechung eine Namensänderung von Kindern, um eine Namensangleichung an den Nachnamen der sorgeberechtigten geschiedenen Mutter zu erreichen, die nach der Scheidung ihren Mädchennamen wieder angenommen hatte, stets abgelehnt. Mit der aktuellen Entscheidung hat das Bundesgericht nun klargestellt, dass eine solche Namensänderung nach der neuen Rechtslage möglich ist. Ein entsprechendes Gesuch kann von dem betroffenen Kind selbst gestellt werden, wenn es urteilsfähig ist – das ist ab dem 12. Lebensjahr der Fall.

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