17. Dezember 2018
Italien

Verschärfungen im Staatsangehörigkeitsrecht

Art. 14 des Dekretgesetzes Nr. 113 vom 4.10.2018 (umgangssprachlich „decreto sicurezza“ genannt), das mittlerweile aufgrund eines entsprechenden Umwandlungsgesetzes (Gesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) dauerhaft Gesetz geworden ist, bringt diverse Änderungen der Bestimmungen im Staatsangehörigkeitsgesetz, die den Erwerb und die Entziehung der Staatsangehörigkeit betreffen. Für den Staatsangehörigkeitserwerb aufgrund einer Eheschließung müssen jetzt – mit einigen Ausnahmen – Sprachkenntnisse der Kompetenzstufe B 1 nachgewiesen werden. Die Verwaltungsgebühr für die Verleihung der Staatsangehörigkeit wird auf 250 Euro erhöht. Die Frist für den Abschluss des Verfahrens zum Erwerb der Staatsangehörigkeit aufgrund Eheschließung oder Aufenthalts wird von 730 Tagen auf 48 Monate verlängert. Die Frist für die Ausgabe der Registerauszüge und Zivilstandsurkunden, die für die Beantragung nötig sind, wird auf sechs Monate festgesetzt. Die Bestimmung, die die Zurückweisung des Staatsangehörigkeitserwerbs aufgrund Eheschließung nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Antrag ausschließt, wird gestrichen. Eine neu eingefügte Vorschrift ermöglicht den Entzug der aufgrund bestimmter Tatbestände erworbenen Staatsangehörigkeit bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Straftaten, die in Zusammenhang mit Terrorismus oder dem Umsturz der verfassungsmäßigen Ordnung stehen.

Link zum Dekretgesetz Nr. 113

Link zum Umwandlungsgesetz (Gesetz Nr. 132)