20. Juni 2013
Frankreich

Versuch mit Familienmediation in Frankreich

Mit Erlass (arrêté) der Justizministerin vom 16.5.2013 ist angeordnet worden, dass die Tribunaux de Grande Instance von Arras und Bordeaux in Fällen von Uneinigkeit der Eltern über die Ausübung des Sorgerechts versuchsweise bis 31.12.2013 unter Beachtung bestimmter Vorgaben die Konsultation eines Familienmediators anordnen können.

Der Erlass beruht auf Art. 2 der Verordnung (décret) Nr. 2010-1395 v 12.11. 2010. Art. 1 der Verordnung legt Modalitäten fest, unter denen der Richter den Parteien aufgeben kann, einen Familienmediator aufzusuchen, wobei die Möglichkeit, eine entsprechende Anordnung zu treffen, nach Art. 2 nur versuchsweise an Tribunaux de Grande Instance nach Anordnung durch einen Erlass des Justizministers gilt, der nun hiermit verabschiedet wurde. Art. 3 sieht vor, dass die Gerichtspräsidenten 4 Monate vor Ablauf der probeweisen Maßnahme dem Justizminister einen Abschlussbericht übermitteln.

Die Verordnung wiederum beruht auf Art. 373-2-10 Code civil, der die Möglichkeiten des Richters behandelt, die Parteien in Sorgerechtsstreitigkeiten zu einer gütlichen Einigung zu bringen.

Link zum Erlass                                                                      

Link zum Décret Nr. 2010-1395

Durch einen weiteren Erlass vom selben Tag wurde an denselben beiden Gerichten für Anträge auf Änderung der festgelegten Modalitäten der Ausübung des Sorgerechts, Anträge in Bezug auf Unterhalts- und Erziehungskonflikte sowie Anträge auf Änderung entsprechender genehmigter Vereinbarungen probeweise eine obligatorische Familienmediation eingeführt, soweit nicht bestimmte Ausnahmetatbestände vorliegen. Dieser Erlass beruht auf Art. 15 des Gesetzes 2011-1862 v 13.12.2011, der die weiteren Voraussetzungen beinhaltet. Die Versuchsphase dauert hier bis zum 31.12.2014.

Link zum Erlass

Link zum Gesetz 2011-1862