29. September 2014
Frankreich

Vorschrift zu Eheschließungsstatut ergänzt

In Frankreich wurde im Rahmen verschiedener Rechtsänderungen durch das Gesetz 2014-873 zur Herstellung echter Gleichheit zwischen Männern und Frauen der das Eheschließungsstatut im IPR betreffende Art. 202-1 des Zivilgesetzbuchs ergänzt. Bisher lautete Absatz 1 der Vorschrift „Die für die Eheschließung erforderlichen Eigenschaften und Voraussetzungen unterliegen für jeden Eheschließenden seinem Personalstatut.“ Nach diesem Satz wurde nun der Satz „Unabhängig vom anwendbaren Personalstatut erfordert die Ehe die Einwilligung der Ehegatten im Sinne von Art. 146 und Art. 180 Abs. 1 [CC].“ eingefügt. Nach einem zum Gesetz erlassenen erläuternden Rundschreiben vom 7.8.2014 erlaubt dies, die nach Satz 1 vorgesehene Anwendbarkeit eines ausländischen Rechts immer dann zu übergehen, wenn dieses eine engere Konzeption der Einwilligung in die Ehe vorsieht als die genannten Vorschriften des französischen Rechts.

Link zum Rundschreiben (siehe dort Seite 3)