24. Oktober 2023
Türkei

ZGB-Vorschriften für nichtig erklärt

Mit Urteil vom 26.7.2023 (E: 2023/3, K: 2023/139)  hat das türkische Verfassungsgericht Art. 314 Abs. 4 ZGB auf Antrag des 12. Familiengerichts Istanbul für nichtig erklärt (Amtsblatt vom 19.10.2023).

Dieser lautet:

»In das Personenstandsregister von Minderjährigen, die von Eheleuten gemeinschaftlich adoptiert worden und nicht urteilsfähig sind, werden die Namen der Adoptiveltern als Eltern eingetragen.«

Das Urteil entfaltet nach 9 Monaten, also ab dem 19.7.2024, Wirkung.

Link zum Amtsblatt 

Ebenfalls mit Urteil vom 26.7.2023 (E: 2023/37, K: 2023/140) hat das türkische Verfassungsgericht Art. 286  Abs. 1 ZGB auf Antrag des  18. Familiengerichts Ankara für nichtig erklärt (Amtsblatt vom 20.10.2023).

Dieser lautet:

»Der Ehemann kann Vaterschaftsanfechtungsklage erheben und die Vaterschaftsvermutung beseitigen. Diese Klage wird gegen Mutter und Kind gerichtet.«

Das Urteil entfaltet nach 9 Monaten, also ab dem 19.7.2024, Wirkung.

Link zum Amtsblatt

Für den Hinweis auf die beiden Urteile bedankt sich die IEK-Redaktion bei Herrn RA Dr. Hanswerner Odendahl, Co-Autor des IEK-Länderberichts Türkei.