Das Standardwerk zum ausländischen Familienrecht

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Verschiedene Rezensionen zum Werk

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Das Fachportal »IEK Aktuell« enthält aktuelle Nachrichten und Informationen rund um das Thema ausländisches Familienrecht.

24. Juli 2024
Oman, Botsuana

KRK

Oman und Botsuana haben Vorbehalte zu Artikeln des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989 (KRK) teilweise zurückgezogen.

30. Januar 2023
Botsuana

Haager Adoptionsübereinkommen

Das Haager Übereinkommen vom 29.5.1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption tritt für Botsuana im Verhältnis zu Deutschland am 1.3.2023 in Kraft.

29. November 2022
Botsuana

HKÜ

Das Haager Übereinkommen vom 25.10.1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung wird für Botsuana am 1.2.2023 in Kraft treten, im Verhältnis zu Deutschland jedoch erst nach Annahme des Beitritts gemäß

29. November 2022
Botsuana

Haager Adoptionsübereinkommen

Das Haager Übereinkommen vom 29.5.1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption wird für Botsuana am 1.3.2023 in Kraft treten, im Verhältnis zu

24. Mai 2022
Tschechische Republik

EuAdoptÜ

Die Tschechische Republik hat am 16.11.2020 die Erneuerung ihres bei der Ratifikation des Europäischen Übereinkommens vom 24.4.1967 über die Adoption von Kindern angebrachten Vorbehalts zu Art. 7 Abs. 1 betreffend

26. Juli 2016
Tschechische Republik

Urteil zur Adoption durch Lebenspartner

Das tschechische Verfassungsgericht (Ústavní soud) hat § 13 Abs. 2 des Gesetzes über die registrierte Partnerschaft vom 26.1.2006, der vorsah, dass eine registrierte Partnerschaft der Adoption eines Kindes durch einen

25. Februar 2016
Mazedonien, Tschechische Republik

Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern

Mazedonien hat gegenüber dem Generalsekretär des Europarats die Erneuerung des bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten und mit Erklärung vom 16.12.2008 erneuerten und veränderten Vorbehalts zu Art. 7 Abs. 1