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Ausnahmsloser Altersabstand von 16 Jahren verfassungswidrig

Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat in einer Erkenntnis vom 11.12.2014 (Geschäftszahl G18/2014) entschieden, dass der ohne Ausnahme geltende Mindestabstand von 16 Jahren zwischen Adoptierendem und Adoptiertem (§ 193 Abs. 2 ABGB) gegen das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern verstößt.

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