Tunesien

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HKÜ

Das Haager Übereinkommen vom 25.10.1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung wird mit der Annahme des Beitritts nach Art. 38 Abs. 5 HKÜ im Verhältnis zu Deutschland für die Philippinen am 1.4.2023 und für Tunesien am 1.4.2023 in Kraft treten.

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Fakultativprotokoll zur KRK

Das Fakultativprotokoll vom 19.12.2011 zum UN-Übereinkommen vom 20.11.1989 über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren tritt für Tunesien am 14.3.2019 in Kraft
Quelle: BGBl. 2019 II 134

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HZÜ

Das Haager Übereinkommen vom 15.11.1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ) ist für Andorra am 1.12.2017 und für Tunesien am 1.2.2018 in Kraft getreten.
Quellen: BGBl. 2018 II 168 und – Übereinkommen Nr. 14 (Vorbehalte, Erklärungen, Behörden)

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HZÜ

Das Haager Übereinkommen vom 15.11.1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ) ist für Tunesien nach ungenutztem Ablauf der Einspruchsfrist am 1.2.2018 in Kraft getreten.
Quelle: (Übk. Nr. 14)

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Apostille-Übereinkommen

Das Haager Übereinkommen vom 5.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Apostille-Übereinkommen) wird nach dem Einspruch Deutschlands gegen den Beitritt Tunesiens gemäß Art. 12 Abs. 2 HApostilleÜ im Verhältnis Deutschlands zu Tunesien nicht in Kraft treten.
Quelle: BGBl. 2017 II 1565, BGBl. 2018 II 31

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HKÜ

Das Haager Übereinkommen vom 25.10.1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung wird für Tunesien am 1.10.2017 in Kraft treten, aber mangels Annahme des Beitritts gemäß Art. 38 Abs. 4 HKÜ zu diesem Zeitpunkt noch keine Geltung im Verhältnis zu Deutschland haben.
Quelle: (Übereinkommen Nr. 28)

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