17. Mai 2013
Deutschland, Frankreich

Deutsch-französisches Abkommen zum Wahlgüterstand

Am 1.5.2013 ist nach einer Mitteilung des Bundesjustizministeriums das Abkommen über den deutsch-französischen Wahlgüterstand in Kraft getreten. Damit können Probleme, die daraus resultieren, dass das deutsche Recht die Zugewinngemeinschaft als gesetzlichen Güterstand vorsieht, das französische Recht dagegen eine Form der Errungenschaftsgemeinschaft, in Zukunft vermieden werden. Im BGB soll die Neuregelung in einem neuen § 1519 umgesetzt werden.