26. Juli 2018
Deutschland, Ukraine

Erklärung zur Anwendbarkeit von Übereinkommen in Bezug auf die Krim

Die Bundesrepublik Deutschland hat Erklärungen zur territorialen Anwendbarkeit von Haager Übereinkommen in Bezug auf die Autonome Republik Krim und die Stadt Sewastopol als Teile des Hoheitsgebiets der Ukraine abgegeben. Dies betrifft folgende Übereinkommen: das Haager Übereinkommen vom 1.3.1954 über den Zivilprozess (BGBl. 2018 II 327), das Haager Übereinkommen vom 19.10.1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (BGBl. 2018 II 325) sowie das Haager Übereinkommen vom 5.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation, das Haager Übereinkommen vom 15.11.1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen, das Haager Übereinkommen vom 18.3.1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen, das Haager Übereinkommen vom 25.10.1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung und das Haager Übereinkommen vom 23.11.2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (www.hcch.net).